Informationen FÜR MEHR TRANSPARENZ
Vorsorgeuntersuchung
CHECK-UP
Ab dem 35. Lebensjahr haben Sie die Möglichkeit, einen Gesundheitscheck beim Arzt wahrzunehmen. Auch wenn Sie gesund sind und sich fit fühlen, sollten Sie den Check-up 35 alle drei Jahre durchführen lassen (sowie ab dem 18. Lebensjahr einmalig), da der Arzt durch die regelmäßigen Kontrollen mögliche Veränderungen im Körper frühzeitig erkennen kann. Schwerpunkt ist die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Diabetes.
Vorsorgeuntersuchung
Haut-screening
Hautkrebs ist die weltweit am häufigsten auftretende Krebserkrankung.
Seit Juli 2008 haben gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren alle zwei Jahre einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, das sogenannte „Hautkrebs-Screening“. Nach Hochrechnungen haben seit der Einführung bereits über 13 Millionen Versicherte an der Untersuchung teilgenommen.
Vorsorgeuntersuchung
SCHIFFERPATENT-BODENSEE / SPORTBOOT-FÜHRERSCHEIN
Koordination - Gleichgewichtssinn - schnelle Reaktionsfähigkeit. Bei stürmischer See dürfen diese Eigenschaften nicht beeinträchtigt sein. Wie fit sind Sie für Ihr Vorhaben?
Vorsorgeuntersuchung
Tauchsport
Wie oft sollten Sie sich untersuchen lassen?
Das Untersuchungsintervall ist vom Lebensalter abhängig. Die GTÜM empfiehlt die Untersuchung:
- spätestens nach 3 Jahren, wenn Sie zw. 18 und 39 Jahre alt sind
- spätestens nach 1 Jahr, wenn Sie unter 18 Jahre alt sind
- spätestens nach 1 Jahr, wenn Sie 40 Jahre o. älter sind
Lebensmittelbetriebe
Gesundheitsnachweis
Wer braucht eine Bescheinigung nach dem IfSG?
Eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG brauchen:
• Personen, die gewerbsmäßig beim Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von nicht verpackten Lebensmitteln tätig sind.
• Personen, die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (Pizza-Service, Essen auf Rädern, Kantinen, Krankenhäusern, Kinderheimen, Jugendherbergen, Altersheimen, etc.) tätig sind, einschließlich des Spül- und Reinigungspersonals
• Personen, die kellnern und dabei die Küche betreten müssen oder zusätzlich in der Küche helfen
• Schüler/innen und Lehrpersonen von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
• Lehrpersonen, die Kochunterricht geben
Erstbelehrung
Die Erstbelehrung wird durch einer unserer ermächtigten Ärzte durchgeführt werden. Die anschließenden, gesetzlich vorgeschriebenen, jährlichen Wiederholungsbelehrungen sind vom Arbeitgeber zu organisieren.
Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit gewerbsmäßiger Lebensmittelverarbeitung müssen alle Beschäftigten über die gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mündlich und schriftlich unterrichtet werden.
Hierüber erhalten sie anschließend eine Bescheinigung.
Die Bescheinigung nach § 43 IfSG darf am 1. Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig.
Sie ist am Ort der Beschäftigung für evtl. Kontrollen verfügbar zu halten (zumindest eine Kopie davon – das Original kann beim Arbeitnehmer verbleiben).
